Haftungsrisiken für Geschäftsführer erkennen und vermeiden

Ein längst bekanntes Problem ist, dass Geschäftsführern weitgehend die Kenntnis über die Haftungsrisken fehlt, denen sie im Falle einer (drohenden Insolvenz der Gesellschaft ausgesetzt sind. Diese Risiken können leicht in eine existenzbedrohende persönliche Haftung münden. Andererseits bietet das Vorgehen der öffentlichen Stellen gegen den Geschäftsführer häufig aussichtsreiches Verteidigungspotential.

Die praktisch bedeutsamsten Risiken sind:

-       Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht, § 15 a InsO

-       Haftung für Steuerrückstände der Gesellschaft, §§ 34, 35 und 69 AO

-       Haftung für Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherung, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a Abs. 1 StGB.

-       Strafbarkeit wegen Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b Abs. 1 und Abs. 6 StGB

-       Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, § 64 S. 1 GmbHG

 

Auch heute noch meinen Geschäftsführer häufig, sich mit Hinweis darauf der Haftung entziehen zu können, ihm sei die Insolvenzlage o.ä. nicht bekannt gewesen, er habe keinen Einblick in die Buchhaltungsunterlagen, ein anderer Geschäftsführer sei für das Kaufmännische verantwortlich, er sei nur Strohmann gewesen, er habe entgegenstehende Weisungen zu befolgen gehabt etc. etc.

Dem hat die bislang sehr restriktive Rechtsprechung des BGH einen Riegel vorgeschoben. Selbst ein die Zahlung anordnender Gesellschafterbeschluss könne den Geschäftsführer nicht entlasten. Ein Geschäftsführer, der sich durch Gesellschafter oder andere Gesellschaftsorgane an der Beachtung des Zahlungsverbots des § 64 S. 1 GmbHG gehindert sehe, sei gehalten, so der BGH, sein Amt niederzulegen.

Ferner muss der Geschäftsführer einer GmbH die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft laufend beobachten. Bei Anzeichen einer Krise muss er sich laufend durch Liquiditätsübersichten ein Bild von der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft machen bzw. durch Vermögensstati einen Überblick über die Vermögenssituation verschaffen. Zeigt sich eine Liquiditätslücke oder eine Überschuldung, muss der Geschäftsführer prüfen, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Sofern er sich hierbei der Hilfe eines sachverständigen Dritten bedient, ist er gehalten, dem Dritten alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und das Prüfungsergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Nicht selten liefern sich die Geschäftsführer in solchen Fällen durch übereilte Stellungnahmen selbst ans Messer. Andererseits lassen jüngste Gerichtsentscheidungen Anzeichen für eine Korrektur der harten Linie des BGH erkennen.

§ 15a InsO

Der Geschäftsführer muss bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern – das bedeutet sofort, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen – den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Ansonsten macht er sich strafbar.

Zahlungsunfähigkeit, der praktisch wichtigste Insolvenzgrund, liegt vor, wenn zwischen fälligen Zahlungsverpflichtungen und liquiden Mitteln eine Deckungslücke von 10% oder mehr besteht.

Wenn infolge der verspäteten Antragstellung den sog. Altgläubigern ein Schaden entsteht (sog. Quotenschaden – es wird weniger an die Gläubiger ausgeschüttet als ausgeschüttet worden wäre, wenn der Geschäftsführer die Zahlungen nicht vorgenommen hätte), haftet der Geschäftsführer diesen Gläubigern auf Ersatz dieses Schadens.

Werden Neugläubiger geschädigt (Ausfallschaden – die Gesellschaft begründet ihnen gegenüber finanzielle Verpflichtungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer zumindest hätte wissen können, dass die Gesellschaft diese Verpflichtungen nicht mehr erfüllen wird können), so hat der Geschäftsführer auch diesen Schaden zu ersetzen. Überdies wird er sich wegen sog. Eingehungsbetruges strafbar gemacht haben.

Die Drei-Wochen-Frist gilt nicht in jedem Fall. Ist absehbar, dass es keine Rettung gibt, muss der Antrag sofort gestellt werden.

Andererseits: Durch den Abschluss von Stundungsvereinbarungen mit einzelnen Gläubigern lässt sich die 10%-Deckungsgrenze häufig leicht unterschreiten und damit die Insolvenzlage abwenden.

Die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers bleibt auch dann bestehen, wenn ein Gläubiger bereits einen Insolvenzantrag gestellt hat.

§§ 34, 35, 69 AO

Nach diesen Vorschriften haften die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen für Steuerschulden der Gesellschaft.

Am Beginn des Haftungsverfahrens steht ein Fragebogen, den das Finanzamt dem Geschäftsführer übersendet. Damit soll ermittelt werden, ob innerhalb des sog. Haftungszeitraumes der Geschäftsführer die Steueransprüche des Finanzamtes gleich behandelt hat mit allen anderen Gläubigern, oder ob andere Gläubiger bevorzugt wurden. In diesem Fall haftet der Geschäftsführer auf die Differenz.

Häufig werden diese Fragebögen unbeantwortet gelassen oder unzureichend beantwortet, was regelmäßig zur Inanspruchnahme führt.

Rechtsmittel gegen Haftungsbescheide sind häufig erfolgversprechend.

§§ 823 Abs.2 BGB, 266a Abs. 1 StGB

Der Geschäftsführer macht sich strafbar wenn er fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht abführt, § 266 a StGB. Außerdem haftet er dem Sozialversicherungsträger persönlich auf den Beitragsausfall.

Der Geschäftsführer muss die notwendigen Mittel rechtzeitig zurücklegen. Ist die finanzielle Lage so angespannt, dass selbst eine Rücklagenbildung ausscheidet, muss er die Löhne gekürzt auszahlen. Er darf dann nur so viel ausbezahlen, dass ihm hinreichende finanzielle Mittel verbleiben, um die auf die (ungekürzten) Löhne entfallenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abführen zu können.

Was viele nicht wissen: Auch wenn Lohn nicht oder nicht voll ausgezahlt wird, fallen die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe an.

Ausgeschlossen ist die Haftung nur,

-       wenn die GmbH derart zahlungsunfähig ist, dass  und der Geschäftsführer deshalb gar nicht in der Lage ist, die Beiträge zu zahlen und

-       während der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist.

Der Geschäftsführer muss persönlich kontrollieren, dass seine Anweisung zur pünktlichen Zahlung auch tatsächlich ausgeführt wird. Überprüft er dies nicht, nimmt er nach der Rechtsprechung billigend in Kauf, dass vorhandene finanzielle Mittel nicht zur Beitragsentrichtung verwendet werden.

Auch hier liefern sich Geschäftsführer durch übereilte Stellungnahmen zuweilen selbst ans Messer.

§ 283b Abs. 1 und Abs. 6 StGB

Kaufleute und bestimmte andere Gewerbetreibende sind gesetzlich verpflichtet, Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß zu dokumentieren und aufzuzeichnen. Außerdem ist der Jahresabschluss bis zum 30.06. des Folgejahres zu erstellen.

Auch hier hilft es dem Geschäftsführer nicht, wenn er die Unterlagen seinem Steuerberater rechtzeitig übergeben hat etc. Notfalls muss er sich rechtzeitig einen neuen Steuerberater suchen.

§ 64 S. 1 GmbHG

Der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise sieht sich häufig in einer Zwickmühle: Einerseits verbietet ihm die Vorschrift des § 64 S. 1 GmbHG Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der §§ 17, 19 InsO), andererseits wird er aber auch und gerade in einer solchen Situation noch Zahlungen leisten wollen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und hierdurch die Chance auf eine Sanierung der Gesellschaft zu wahren. Zwar gestattet es die Ausnahmevorschrift des § 64 S. 2 GmbHG dem Geschäftsführer, noch nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft solche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten, „die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind“. Allerdings kann die Abgrenzung, ob eine Zahlung noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar ist oder nicht, im Einzelfall schwierig sein. Fehleinschätzungen gehen zu Lasten des Geschäftsführers: Veranlasst er bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft eine Zahlung, die nicht von der sogenannten Sorgfaltsausnahme des § 64 S. 2 GmbHG gedeckt ist, haftet er gegenüber der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen auf Ersatz der geleisteten Zahlung. Im Insolvenzfall wird dieser Anspruch durch den Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht.

De Geschäftsführer bewegt sich hier in einem Minenfeld, da schon die Frage, ab wann eine Gesellschaft insolvent ist, ohne Kenntnis einschlägiger Gerichtsentscheidungen kaum zu beantworten ist.