Sie kennen Ihren Score nicht?
Sie haben Zweifel, ob Ihre Schufa-Daten richtig sind?
Ihr Kreditantrag wurde abgelehnt?
Was ist die Schufa?
Die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ – kurz Schufa – ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, dessen Geschäftszweck darin besteht, Daten über Verbraucher zu speichern und seinen Vertragspartnern bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Schwerpunktmäßig handelt es sich um Daten, die eine Aussage über die künftige Zahlungsfähigkeit der betreffenden Person erlauben sollen. Vertragspartner der Schufa sind hauptsächlich Unternehmen der Kreditwirtschaft. Große praktische Bedeutung haben die Score-Werte, die die Schufa unter Verwendung ihrer Daten errechnet und die die Ausfallwahrscheinlichkeit als Prozentzahl abbilden sollen. Die Schufa Holding AG hat ihren Sitz in Wiesbaden.
Die Schufa verfügt nach eigener Aussage über 943 Millionen Einzeldaten zu 67,9 Millionen natürlichen Personen und zu 6 Millionen Unternehmen und bearbeitet jährlich mehr als 165 Mio. Anfragen zur Kreditwürdigkeit. Davon sind 2,7 Millionen Auskünfte an Verbraucher, die ihre Daten einsehen wollen. Sie beschäftigt rund 900 Mitarbeiter (Stand: 2019, Wikipedia).
Laut Unternehmensbericht hatte die Schufa im Jahr 2014 9.000 Unternehmenskunden. Bei Kreditwirtschaft, Telekommunikation, Forderungsmanagement und der gewerblichen Immobilienwirtschaft hält sie Marktanteile zwischen 80 % und fast 100 % (Wikipedia). Stand 2024 ist nach anderen Veröffentlichungen von ca. 10.000 „Netzwerkpartnern“ die Rede.
Wie kommt die Schufa an meine Daten?
Die Daten erhält die Schufa überwiegend von ihren Vertragspartnern, die sozusagen im Gegenzug zu dem Recht, Daten bei der Schufa einsehen zu dürfen, verpflichtet sind, bestimmte Daten an die Schufa zu melden. Zum Teil erhebt sie diese Daten auch selbst. So wertet sie etwa Bundesanzeiger, Schuldnerverzeichnisse und Insolvenzbekanntmachungen aus.
Also: Nur Vertragspartner der Schufa können Daten melden, außerdem gehen Einträge in Schuldnerverzeichnissen und Insolvenzbekanntmachungen innerhalb weniger Wochen automatisch in den Datenbestand der Schufa ein.
Nicht melden können Behörden (Finanzamt, Kindergeldkasse, Krankenkassen, Hauptzollamt etc.) sowie private Gläubiger (Vermieter, Bekannte, Handwerker etc.).
Aber: Wenn private Gläubiger ihre Forderungen an Inkassounternehmen abgeben droht eine Schufa-Meldung, da diese in aller Regeln Vertragspartner der Schufa sind
Wie erfahre ich, welche Daten über mich gespeichert sind?
Sie haben das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Übersicht über die Daten anzufordern, die die Schufa über Sie gespeichert hat. Bei berechtigtem Interesse kann auch mehrmals im Jahr eine kostenfreie Datenkopie angefordert werden.
Auch wenn Sie von der Schufa die Korrektur falscher Daten verlangt haben, können Sie zur Überprüfung eine kostenlose Datenübersicht verlangen.
Wichtig: Fordern Sie auf der Hompage der Schufa eine “Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO” an, nur diese ist kostenlos. Alle anderen, leichter aufzufindenden Auskünfte sind kostenpflichtig.
Welche Daten werden gespeichert?
Folgende Daten werden bei natürlichen Personen gespeichert:
Kontaktdaten
· Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, (Geburtsort), (Geburtsname)
· aktuelle Anschrift, frühere Anschriften (somit auch „Umzugsverhalten“)
Art, Gegenstand und Zahlungsbedingungen des jeweiligen Geschäfts
· Kredit- und Leasingverträge mit Betrag und Laufzeit
· Eröffnung von Konten (Girokonto, Pfändungsschutzkonto)
· ausgegebene Kreditkarten
· Telekommunikationskonten (Laufzeitverträge), insbesondere Mobiltelefonverträge
· Kundenkonten des Handels, Versandhandels
Abweichendes Zahlungsverhalten
· Forderungen, die fällig, ausreichend gemahnt und nicht bestritten sind
· Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung
Missbrauch
· Missbrauch von Konten / Kreditkarten nach Nutzungsverbot
Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen
· Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (aus dem Schuldnerverzeichnis)
· Haftbefehl zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
· Beantragung/Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens (Privatinsolvenz)
· Abweisung, Einstellung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse
Anfragen
· Anfragen von Händlern, Kreditinstituten usw. werden mit folgenden Informationen gespeichert:
· Name und Branche der anfragenden Stelle
· Zwecke der Anfrage (Kreditkonditionen, Prüfung der Anschrift usw.)
Diese Daten nutzt die Schufa vor allem dazu, individuelle Wahrscheinlichkeitswerte über das Kreditausfallrisiko zu errechnen, die sog. Score-Werte.
Wer sind die Vertragspartner der Schufa?
A-Vertragspartner (Kreditkartenunternehmen, Kreditinstitute und Leasinggesellschaften) erhalten Auskunft über Positiv- und Negativmerkmale.
B-Vertragspartner (Nicht-Banken: Handel, Versandhandel, Elektronischer Handel, Immobilienwirtschaft, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren) erhalten Auskunft über Negativmerkmale. Die Schufa erbringt darüber hinaus für andere Unternehmen, insbesondere Versicherungen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Dienstleistungen zur Risikosteuerung und Kundenbetreuung.
F-Vertragspartner (Inkassounternehmen) erhalten Adressdaten (laut Pressestelle der Schufa aber nur von Natürlichen Personen, die bei einem Vertragsabschluss auch in die Schufa-Klausel eingewilligt hatten, also wie in allen anderen Fällen auch).
Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen Unternehmen Daten auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen an die Schufa weitergeben. Ein einfacher, schriftlicher Hinweis zur Datenweitergabe genügt. Die Datenweitergabe wird mit dem berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs.1 f DSGVO begründet.
Was ist der Schufa-Score?
Der Score stellt eine in % von 0 bis 100 dargestellte, statistisch errechnete Ausfallwahrscheinlichkeit dar. Je höher die Prozentzahl, je höher die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen wird.
Es ist eigentlich falsch, von „dem“ Schufa-Score zu sprechen. Für verschiedene Branchen wie Banken, Telekommunikationsunternehmen oder Versandhändler berechnet die Schufa unterschiedliche Werte. Überdies gibt es unterschiedliche Versionen der Branchenscores im Zeitverlauf. Anfang 2018 waren drei verschiedene Versionen im Einsatz. Außerdem können Unternehmen einen individuellen, auf ihre Bedürfnisse ausgerichteten Score berechnen lassen.
Wenn von „dem“ Schufa-Score gesprochen wird, meint man üblicherweise den sog. Basis-Score.
Über die Aussagekraft des Score-Wertes bestehen oft falsche Vorstellungen. Erst ab 97,5 % besteht eine sehr gute Kreditwürdigkeit. Unter 90 % ist eine Krediterlangung so gut wie unmöglich, ab 95% sind Kredite unter bestimmten Voraussetzungen in Einzelfällen zu erlangen. Einen Wert von 100% gibt es nicht, da dies eine absoluten Sicherheit der Rückzahlung gleichkomme, die es nicht geben könne.
Nach welcher Formel die Schufa den Score-Wert berechnet, welches Gewicht also die genannten Daten bei der Berechnung des Score-Wertes haben und wie deren Gewichtung im Zeitverlauf abnimmt, behandelt sie als Geschäftsgeheimnis. Dies hat der BGH 2014 für rechtmäßig erklärt. Nur den zuständigen Datenschutzstellen ist die Formel bekannt.
Welche Bedeutung hat der Score?
Falls Ihr Geschäftspartner Vertragspartner der Schufa ist (wovon Sie im Zweifel ausgehen sollten): einen ganz erheblichen.
Zwar weist die Schufa immer wieder darauf hin, dass der Score nur ein Entscheidungskriterium von vielen ist bei der Kreditvergabe. In der Praxis aber wird der Score bereits zu Beginn von Kreditgesprächen abgefragt und ein schlechter Score beendet diese auch gleich wieder.
Mit Urteil vom 07.12.2023 hat der EuGH der Verwendung des Scores enge Grenzen gesetzt: Ist der auf der Grundlage automatisch gesammelter Daten erstellte Score das einzige Kriterium, von dem ein Vertragsabschluss abhängt, verstößt das gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (Art. 22 DSGVO).
NDR und SZ hatten bereits im September 2023 berichtet, dass die Schufa im Vorfeld der EuGH-Entscheidung versucht hatte, Vertragsunternehmen zu einer schriftlichen Erklärung zu bewegen, dass der Score kein K.O.-Kriterium für die Kreditentscheidung sei. Dies war bei einigen Unternehmen auf Befremden gestoßen (Tagesschau online: „Schufa-Score entscheidet über Strom- und Gasverträge“ Stand: 05.12.2023 07:35 Uhr).
Warum wohl?
Dass dies so ist, ist auch nachvollziehbar: Warum sollte ein Kreditentscheider es auf sich nehmen, seine Vorgesetzten trotz der „schlechten Schufa“ des Kunden von dessen Kreditwürdigkeit zu überzeugen, zumal er und sein Vorgesetzter davon ausgehen müssen, dass man ihnen dann, wenn es schiefgeht, den Vorwurf machen wird, sie „hätten es ja wissen können“.
Es bedarf dann schon einer besonderen, über alle Hierarchien gelebten positiven Kreditkultur in dem betreffenden Unternehmen.
Außerdem geht die Vorstellung, dass eine Kreditentscheidung von Menschen unter sorgfältigem Abwägen der individuellen Risiken getroffen wird, im Verbraucherkreditbereich an der Praxis vorbei. Hier werden aus Gründen der Kostenersparnis Kredite automatisiert anhand standardisiert erfasster und bewerteter Kriterien „industriell“ vergeben. Die Schufa-Beauskunftung ist eines dieser Daten, und wenn diese negativ ist, zeigt die Ampel in aller Regel auf „rot“, selbst wenn alle anderen Daten positiv sein sollten.
Ferner: Online-Händler, Gas-, Elektrizitäts,- Telekommunikations-, Versicherungs-, Wohnungsunternehmen etc. verfügen weder über weitere Informationen, noch über ausgebildetes Personal, noch über die Zeit, um in ihrem Massengeschäft in jedem Einzelfall eine umfassende Kreditentscheidung zu treffen. Hier kann nur anhand eines automatisierten Verfahrens nach Abfrage des Scores über einen Vertragsschluss entschieden werden.
Welche Daten wirken sich positiv aus, welche negativ?
Negativ wirken sich aus:
· Umzüge in jüngster Zeit
· Kreditanfragen und –abschlüsse der letzten 12 Monate
· Höhe, Art und Frequenz dieser Zahlungsstörungen
· mehr als zwei Kreditkarten
· mehrere Girokonten
· mehrere Ratenkredite
· jüngere Menschen erhalten häufiger schlechtere Score-Werte als ältere
· Männer erhalten häufig schlechtere Werte als Frauen
· Die Einräumung eines Dispokredites kann den Score verbessern. Wenn der Dispo allerdings regelmäßig überzogen wird, soll sich das negativ auswirken.
· Inkasso-Anfragen, also Bonitätsanfrage von Inkasso-Unternehmen.
Positiv sollen sich auswirken
· pünktlich oder sogar vorzeitig zurückgezahlter Kredit
· bestehender Immobilienkredit
· Ein Girokonto, und das über einen langen Zeitraum (gilt nicht für Tagesgeldkonto)
· eine Kreditkarte, möglichst über mehrere Jahre
· Existenz eines Versandhandelskontos
Erledigt-Vermerke
Wird ein Kredit vorzeitig zurückgezahlt oder wird ein gekündigter Kredit zurückgezahlt, muss das Vertragsunternehmen eine sog. Erledigt-Meldung abgeben.
Die vorzeitige Rückzahlung eines Kredites ist ein positives Merkmal, das weitere Kreditaufnahmen erleichtern kann und wohl auch den Score positiv beeinflusst.
Die Rückzahlung eines gekündigten („fällig gestellten“) Kredites hingegen wirkt sich entgegen einer verbreiteten Fehlvorstellung kaum positiv aus. Der Erledigt-Vermerkt wird dem Negativvermerk lediglich beigefügt und bis zur Löschung des Negativvermerks (taggenau drei Jahre nach Eintritt des erledigenden Ereignisses) im Datenbestand vorgehalten und weiterhin negativ bei der Berechnung des Scores gewichtet – wenn auch nicht mit dem gleichen Gewicht wie bei einem nicht erledigten Negativvermerk.
Auch bei einer Restschuldbefreiung, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erteilt wird, werden die „restschuldbefreiten“ Forderungen lediglich mit einem Erledigt-Vermerk versehen. Aus der Tatsache, dass mehrere Forderungen an ein- und demselben Tag „erledigt“ wurden, kann der Betrachter ablesen, dass wahrscheinlich eine Restschuldbefreiung erlangt wurde. Allerding sind mittlerweile sowohl die Tatsache der Restschuldbefreiung als auch die von ihr erfassten Forderungen taggenau sechs Monate nach Erlangung der Restschuldbefreiung zu löschen.
Wann werden meine Daten gelöscht?
Daten werden von der Schufa wie folgt gelöscht:
Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die Schufa
· Pfändungsschutzkonten, Basiskonten
· Daten aus dem Schuldnerverzeichnis, wenn eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
Nach sechs Monaten auf den Tag genau:
· Erteilung der Restschuldbefreiung einschl., der von ihr erfassten Forderungen
Nach zwölf Monaten auf den Tag genau:
· Anfragen für Finanzprodukte (werden aber nach zehn Tagen nicht mehr weitergegeben)
Nach drei Jahren auf den Tag genau:
· Abgezahlte Kredite (nach dem Jahr der Rückzahlung)
· Kreditkartenkonten (nach Beendigung der Geschäftsbeziehung)
· Eidesstattliche Versicherungen, Haftbefehle zu eidesstattlichen Versicherungen, Angaben nach § 882c Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO (bei Nachweis der Löschung vom Gericht auch früher)
· Abweisung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder Einstellung des Verfahrens mangels Masse
· Versagung der Restschuldbefreiung
Nach drei vollen Kalenderjahren (mit Ablauf des 31. Dezember des dritten Kalenderjahres):
· Informationen zu fälligen Forderungen, außer wenn die Angelegenheit zum Beispiel durch Vollstreckungsbescheid tituliert wurde
· Aufhebung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
Nach sechs vollen Jahren:
· Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
Nach zehn Jahren auf den Tag genau:
· Ankündigung einer Restschuldbefreiung (oder bei Erteilung sowie Versagung der Restschuldbefreiung)
Die Schufa bietet seit einigen Jahren eine Ausnahmeregelung für kleine Forderungen an, dabei müssen folgende vier Punkte erfüllt sein:
· Die Forderung wurde erstmals nach dem 1. Juli 2012 gemeldet
· Der Betrag der Forderung ist kleiner als 2.000 Euro
· Die Forderung wurde innerhalb von sechs Wochen beglichen (wurde an die SCHUFA übermittelt)
· Es war keine titulierte Forderung (Vollstreckungsbescheid)
Ein beschleunigtes Löschen ist außerdem möglich bei einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO. Dabei muss eine Kopie des Löschbescheids von dem Schuldner an die SCHUFA gesendet werden.
Seit Januar 2025 ist es möglich, bei einer einmaligen Zahlungsstörung die Speicherfrist auf 18 Monate (bisher 36 Monate) nach Erledigung zu verkürzen. Die Verkürzung ist an drei Voraussetzung geknüpft:
· Die Betroffenen müssen die offene Rechnung innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung bezahlen.
· Bis zum Ablauf der verkürzten Speicherfrist von 18 Monaten nach Ausgleich dürfen keine weiteren Negativdaten zum Betroffenen anfallen.
· Es dürfen auch keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.
Ein Antrag ist nicht erforderlich. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Löschung automatisch nach 18 Monaten.
Auch wenn Daten gelöscht sind, heißt das nicht, dass diese nicht mehr bei der Berechnung der Score-Werte berücksichtigt werden.
Wie oft wird der Score neu berechnet?
Der Score wird viermal jährlich neu berechnet.
Empfehlung: Es kann sich recht schnell auszahlen, die Daten mindestens einmal jährlich zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
Kritik an der Schufapraxis
Die Schufa gibt an, dass sie von mehr als 90 % aller Verbraucher nur positive Vertragsinformationen gespeichert hat, also Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen wiedergeben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages.
Aber zum einen hat das LG München in seiner Entscheidung vom 25.04.2023 die Übermittlung solcher Daten für unzulässig erklärt.
Zum anderen sind solche Daten, die die Schufa als „positiv“ bezeichnet, in Wahrheit in Bezug auf ihre Aussagekraft für das Kreditrisiko neutral, also weder positiv noch negativ. Die angeblich so positiven Daten können den Score im Gegenteil recht schnell negativ beeinflussen, z.B., wenn „zu viele“ Girokonten eröffnet werden, wenn „zu viele“ Kredite aufgenommen werden, wenn man „zu oft“ umzieht etc.
Eine Untersuchung des Bayerischen Rundfunks und des „Spiegel“ aus dem Jahr 2018 zeigt, dass der Schufa-Basisscore bei jedem achten Verbraucher mit angeblich positiven Merkmalen ein „zufriedenstellendes bis erhöhtes“ oder gar ein hohes Risiko auswies. Ferner hat sich bei dieser Untersuchung gezeigt, dass bei knapp 25% der Verbraucher nur ganze drei Daten aus dem Wirtschaftsleben (also Daten außer Adresse, Namen etc.) vorhanden waren (BR Online: „Erhöhtes Risiko“ vom 28.11.2018).
Nach einer von Bundesverbraucherschutzministerium in Auftrag gegebenen Untersuchung aus dem Jahr 2009 waren 45 % der Daten falsch („Stern“ vom 19.08.2009).
Die Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. April 2016 hat auch im Bereich des Datenschutzes gegenüber Kreditauskunfteien ein neues Zeitalter eingeläutet. Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen.
Welche Rechte habe ich ?
Praktisch am wichtigsten ist Ihr Recht, einmal jährlich kostenlos eine Übersicht über die Daten anzufordern, die die Schufa über Sie gespeichert hat. Bei berechtigtem Interesse kann aber auch mehrmals im Jahr eine kostenfreie Datenkopie angefordert werden.
Wichtig: Fordern Sie auf der Hompage der Schufa eine “Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO” an, nur diese ist kostenlos. Alle anderen, leichter aufzufindenden Auskünfte sind kostenpflichtig.
Außerdem haben Sie folgende Rechte:
1. Löschung falscher Einträge
Bereits vor der DGSVO war unproblematisch, dass der Betroffene gegen die Schufa einen Anspruch auf Löschung sachlich falscher Daten hat bzw. gegen das meldende auf Widerruf der Meldung. Dass der Datenbestand, den die Schufa über eine Person vorhält, falsch ist, kommt wesentlich häufiger vor, als gemeinhin angenommen wird.
Empfehlung: Jeder sollte die über ihn bei der Schufa gespeicherten Daten mindestens einmal jährlich überprüfen, indem er eine Auskunft anfordert.
Wichtig: Dazu sollte nur das auf der Homepage der Schufa abrufbare Formular „Schufa-DatenKopie (nach Art. 15 DS-GVO)“ verwendet werden. Jedermann kann diese einmal jährlich kostenlos anfordern.
Alle anderen auf der Schufa-Homepage abrufbaren (und einfacher zu findenden) Eigenauskünfte („Bonitätsauskunft“) sind kostenpflichtig.
Während der Dauer der Prüfung, ob ein Eintrag sachlich falsch ist, muss die Schufa den betreffenden Bestand sperren.
Meldet Ihnen die Schufa, dass der Fehler korrigiert ist, kann der Betroffene zur Kontrolle nochmals die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO anfordern.
2. Löschung richtiger Einträge
Auch bei sachlich richtigen Einträgen besteht häufig ein Löschungsanspruch, weil entweder die Voraussetzungen für einen Eintrag nicht vorlagen oder weil die Einträge bereits wieder zu löschen sind.
Voraussetzung für eine Negativmeldung ist, dass der Schuldner zwei Mahnungen erhalten hat, wobei die erste zum Zeitpunkt der Meldung mindestens vier Wochen zurückliegen und der Schuldner über eine mögliche Schufa-Meldung informiert worden sein muss. Wenn der Schuldner der Forderung nicht widerspricht, kann der Gläubiger nach Verstreichen der Frist die Meldung vornehmen. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Eintrag zu löschen.
Empfehlung: Wenn Sie einen Schufa-Eintrag vermeiden wollen, müssen Sie die Forderung bestreiten, sobald Sie eine Mahnung erhalten, in der die Schufa-Eintragung im Falle der Nicht-Zahlung in Aussicht gestellt wird.
Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil 10 O 158/23 entschieden, dass ein „erledigter“ Negativvermerk bereits sechs Monate nach Eintritt der Erledigung zu löschen und der Score auf dieser Basis neu zu berechnen ist, nicht erst nach drei Jahren entsprechend der bisherigen Schufa-Praxis.
Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat am 22.11.2024 entschieden, dass die Meldung eines gekündigten Kredites nur solche fälligen und rückständigen Forderungen erfassen darf, wegen derer die Kündigung erfolgt ist.
Diese aktuelle Rechtsprechung zeigt, wie sehr die DGSVO die bislang gläubiger-lobby-freundliche Rechtspraxis in Deutschland verändert – zugunsten des Schuldners. Diese Entwicklung ist noch nicht zu Ende.
3. Schadensersatz für sachlich falsche Einträge
Entsteht dem Betroffenen durch einen falschen Eintrag nachweislich ein Vermögensschaden, so kann er diesen von der Schufa oder dem meldenden Unternehmen ersetzt verlangen. Dazu muss ein konkreter Schaden nachgewiesen werden. Seit der Entscheidung des EuGH vom 04.05.2023 (Rechtssache C-300/ 21) ist die Geltendmachung dieses Anspruchs dadurch erleichtert, dass der Schaden nicht mehr „erheblich" sein muss.
4. Schadensersatz für Datenschutzverstöße nach Artikel 82 DSGVO
Die DGSVO schützt das Interesse der Verbraucher daran, die Kontrolle über Ihre eigenen persönlichen Daten zu behalten. Darüber darf sich niemand ohne Anlass oder ohne ausdrückliche Erlaubnis hinwegsetzen. Unternehmen dürfen personenbezogene Daten zudem nicht nur nicht ohne Anlass weitergeben, sondern sind sogar verpflichtet, diese aktiv zu schützen.
Für den Fall der Verletzung dieser Pflichten spricht Artikel 82 DSGVO einen Schadensersatz zu. Dieser entsteht also immer dann, wenn der Betroffene durch das Handeln Dritter die Kontrolle über seine Daten verliert. Ob diese missbraucht werden oder ob ein Vermögensschaden entsteht, ist irrelevant. Allein der Verlust der Kontrolle stellt einen sog. immateriellen Schaden dar, für den Betroffene entschädigt werden müssen.
Wie kann ich meinen Score positiv beeinflussen?
1. Eröffnen Sie nicht mehr als ein laufendes Konto und führen Sie nicht mehr als eine, höchstens zwei Kreditkarten - jedenfalls nicht bei Schufa-Vertragspartnern
2. Kündigen Verträge, die Sie nicht mehr benötigen
3. Behalten Sie Girokonto und Kreditkarte möglichst lange bei; je älter die Girokontoverbindung und je älter der Kreditkartenvertrag, desto besser.
4. Vermeiden Sie, mehrere Ratenkredite gleichzeitig „laufen zu haben“. Schulden Sie ggf. in einen Kredit um und sichern Sie diesen möglichst mit einer Immobilie ab. Bemessen Sie Ihren Kreditbedarf bei einer Kreditantragstellung nicht zu knapp. Ein lange laufender Ratenkredit ist besser als mehrere neue.
5. Achten Sie auf die Gesamthöhe der Kreditverpflichtungen. Je höher die Summe der Raten, desto schlechter. Es kann also sinnvoll sein, einen Kredit als Immobilienkredit aufzunehmen (niedrigere Zinsen und niedrigere Tilgung als bei Ratenkrediten) und die Tilgungsrate niedriger anzusetzen, wenn man künftig noch eine „gute Schufa“ braucht.
6. Vermeiden Sie Kreditkartenanfragen. Je mehr Kreditkartengesellschaften innerhalb der letzten 12 Monate bei der Schufa Bonitätsanfragen gestellt haben, je schlechter.
7. Vermeiden Sie online-Käufe auf Rechnung (bei Schufa-Vertragspartnern). Je mehr Schufa-Anfragen von Händlern innerhalb der letzten 12 Monate, je schlechter – gleich, ob Sie immer pünktlich bezahlt habe oder nicht.
8. Vermeiden Sie möglichst mehrere Umzüge innerhalb kurzer Zeit bzw. dass die Schufa davon erfährt.
9. Zahlen Sie an die Schufa gemeldete Kredite rechtzeitig zurück oder verhandeln Sie rechtzeitig mit dem Gläubiger über eine Änderung des Vertrages, so dass es gar nicht erst zu Zahlungsstörungen oder gar Kündigungen kommt
10. Bestreiten Sie Forderungen, sobald Ihnen eine Schufa-Meldung angedroht wird (siehe unten)
11. Zahlen Sie Kredite vorzeitig zurück, selbst wenn es nur die letzten Raten sind.
12. Streben Sie an, einen Immobilienkredit bei einem Schufa-Vertragsunternehmen abzuschließen
13. Vermeiden Sie möglichst, dass bei der Schufa mehrere Kreditanfragen innerhalb kurzer Zeit für Sie gestellt werden. Wenn Sie bei mehreren Stellen z.B. nach einer Hausfinanzierung anfragen, kann sich das negativ auf Ihren Score auswirken, wenn diese Unternehmen Ihre Schufa mit dem Vermerk „Kreditanfrage“ abfragen. Unverfänglich soll es sein, wenn diese Abfragen als „Konditionenanfrage“ durchgeführt werden.
14. Vermeiden Sie möglichst, dass Ihre Gläubiger Inkasso-Unternehmen beauftragen. Einigen Sie sich möglichst vorher mit Ihren Gläubigern.
15. Seien Sie sich zu Beginn einer Geschäftsbeziehung dessen bewusst, ob Ihr neuer Geschäftspartner Vertragspartner der Schufa ist.
16. Pflegen Sie Ihren Schufa-Datenbestand langfristig, indem Sie
· diesen regelmäßig überprüfen
· sich bemühen, den Datenbestand mit genügend und mit positiven Merkmalen zu „füttern“ (zu wenige Daten führen zu einem negativen Score)
· sich Ihre Geschäftspartner gezielt danach aussuchen, ob sie Vertragspartner der Schufa sind.