Neustart ohne Schulden
Wir setzen uns sofort mit Ihren Gläubigern in Verbindung
Sie wollen Ihre finanziellen Schwierigkeiten so schnell wie möglich hinter sich lassen?
Sie haben den Überblick verloren? Wir schaffen Ordnung
Sie haben Angst, die Post zu öffnen? Wir machen das für Sie.
Sie wollen Insolvenz vermeiden? Wir suchen einen realistischen Weg.
Sie wollen keine Post und keine Inkasso-Anrufe mehr bekommen? Wir erledigen das.
Ihr Konto ist gepfändet? Wir kümmern uns darum.
Sie haben Angst davor, Ihr Haus/Ihre Wohnung zu verlieren? Wir kennen Wege.
Sie haben kein Geld für einen Berater? Es gibt eine Möglichkeit.
Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entschuldung. Zwar nicht kostenlos, aber schnell und kompetent. Bei uns gibt es keine Wartezeiten. Wir warten nicht mit Ihrer Entschuldung, bis unsere Kosten bezahlt sind.
Wir können nicht verhindern, Ihre Gläubiger Ihnen weiter Briefe schreiben und gegen Sie vollstrecken. Das kann nur das Gericht. Aber mit unserer Hilfe werden Sie entweder dessen Schutz so schnell wie möglich erlangen, oder aber wir werden Ihnen den Weg zeigen, wie Sie ein Insolvenzverfahren vermeiden können.
Das deutsche Entschuldungsrecht hat in den vergangenen Jahren viel von seinem Schrecken verloren, nicht zuletzt dank des EU-Gesetzgebers. Die Dauer bis zur Restschuldbefreiung ist nicht mehr 6 oder 7 Jahre, sondern 3. Und sie ist auch nicht mehr von einer Mindestbefriedigungsquote abhängig. Infolge der europäischen Datenschutzgesetzgebung hat sich auch bei den Kreditauskunfteien einiges zum Guten gewendet. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Es dauert also nach einer Restschuldbefreiung nicht mehr so lange wie vorher bis Sie wieder voll am Wirtschaftsleben teilnehmen können.
Ablauf
Sobald Sie uns alle Informationen zur Verfügung gestellt haben, analysieren wir Ihre Situation und teilen Ihnen innerhalb von 24 Stunden mit, auf welchem Weg Sie Ihre Schulden am schnellsten bereinigen und ggf. ein Insolvenzverfahre vermeiden können. Gleichzeitig setzen wir uns mit Ihre Gläubigern in Verbindung.
Welcher Weg auch immer bei Ihnen in Betracht kommt, ob
· Verhandlungen mit Ihren Gläubigern (außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan)
· Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
· ein Insolvenzplanverfahren
· ein Insolvenzerfahren:
nach spätestes drei Jahren sind Sie schuldenfrei !
Vor- und Nachteile der Entschuldungswege
Es stehen grundsätzlich außergerichtliche und gerichtliche (unter Einschaltung des Insolvenzgerichts) Wege zur Schuldenbereinigung offen. Häufig wird der Wunsch geäußert, ein Insolvenzverfahren solle vermieden werden. Das ist zwar verständlich, es muss aber in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob dieser Weg wirklich der richtige ist.
Außergerichtlich, also ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens:
· außergerichtliche Verhandlungen mit Ihren Gläubigern auf Grundlage eines Plans (außergerichtliches Schuldenbereinigungs(plan)verfahren)
· gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren (nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind)
Gerichtliche Schuldenbereinigung, also nur bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
· Restschuldbefreiung nach drei Jahren, evtl. auch früher
· Insolvenzplanverfahren, endet ebenfalls mit Restschuldbefreiung, evtl. bereits nach wenigen Monaten.
Außergerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
Ein Schuldenbereinigungsplanverfahren ist nichts anderes als Vergleichsverhandlungen mit allen Gläubigern unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Alle Gläubiger werden in einem Plan zusammengefasst, die Schulden werden allen offengelegt und es wird allen die gleiche Befriedigungsquote angeboten.
Ein solches Verfahren empfiehlt sich nur, wenn Sie einen sicheren Überblick über ihre Verschuldungssituation haben. Denn selbst wenn ein solcher Plan zustande kommt (was sehr selten ist, siehe unten), gilt er nur zwischen Ihnen und den Gläubigern, die an der Verhandlung beteiligt waren. Haben Sie auch nur einen einzigen Gläubiger vergessen, kann dieser weiter gegen Sie vorgehen und den Plan mit den anderen Gläubigern zu Fall bringen.
Nur eine Restschuldbefreiung erfasst auch unbekannte Schulden, garantiert Ihnen also einen unbelasteten Neustart. Eine solche kann nur in einem Insolvenzverfahren erteilt werden.
Der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans muss zwar vor Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens durchgeführt werden, er ist aber sehr selten erfolgreich. Der Grund liegt darin, dass alle Gläubiger zustimmen müssen. Der Versuch scheitert also bereits, wenn auch nur ein Gläubiger ablehnt oder nicht antwortet. Zudem können viele Schuldner Ihren Gläubigern keine nennenswerte Vergleichssumme anbieten. Sog. Nullpläne lehnen viele Gläubiger grundsätzlich ab. Nennenswerte Erfolgsaussichten haben Pläne, bei denen den Gläubigern 20% der Schuldsumme oder mehr angeboten werden können. Das ist selten der Fall.
Außerdem gibt es keine Möglichkeiten, gegen Gläubiger vorzugehen, die sich wirtschaftlich sinnvollen Vergleichen verschließen, oder die nicht antworten – evtl. weil sie verzogen sind und die neue Adresse nicht bekannt ist. Und es gibt keine zeitlichen Vorgaben für die Gläubiger. Daher kann sich solche ein Verfahren lange hinziehen
Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
Dies ist beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren anders. Diesen führt das Gericht nach Eingang eines Verbraucherinsolvenzantrages durch, wenn zu erwarten ist, dass mindestens die Hälfte der Gläubiger zustimmt. Das Gericht wird dann den Plan (welchen der Schuldner mit dem Insolvenzantrag einreicht) den Gläubigern zur Stellungnahme zuleiten. Gläubiger, die Einwendungen haben, müssen diese innerhalb eines Monats erheben, sonst wird ihr Verhalten als Zustimmung gewertet. Stimmt die Mehrheit zu, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der restlichen Gläubiger ersetzen.
Vor Abschluss des gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Wenn der Plan zustande kommt, wird der Antrag gegenstandslos, das Verfahren wird als endgültig nicht eröffnet.
Aber: Auch wenn ein solcher Plan zustande kommt, gilt er nur zwischen Ihnen und den Gläubigern, die am Planverfahren teilgenommen haben.
Deswegen sollten Sie sich über die Erfolgsaussichten einer effektiven Schuldenregulierung ohne Insolvenzverfahren realistische Vorstellungen machen. Je höher Ihre Schulden, je mehr Gläubiger Sie haben und je weniger Sie Ihren Gläubigern anbieten können, desto geringer sind die Erfolgsaussichten. Außerdem können sich solche Verhandlungen lange hinziehen. In dieser Zeit können Ihre Gläubiger weiter gegen Sie vorzugehen, Ihnen also Briefe zu schicken, gegen Sie zu vollstrecken etc. Das kann kein Schuldnerberater unterbinden, sondern das kann nur das Insolvenzgericht - und zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzplanverfahren
Wenn Sie Ihren Gläubigern so viel Geld anbieten können, dass zu erwarten ist, dass zumindest die Hälfte der Gläubiger zustimmt, ist das Insolvenzplanverfahren der Königsweg zur schnellen Restschuldbefreiung. Hier ist nicht die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich, das Gericht kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen. Wenn ein Gläubiger nicht innerhalb einer bestimmten Frist antwortet, wird sein Schweigen als Zustimmung gewertet. Da das Gesetz einen engen Zeitrahmen für das Planverfahren vorgibt, kann das Insolvenzverfahren bereits nach wenigen Monaten abgeschlossen sein, und zwar mit der Befreiung von allen Schulden, gleich, ob bekannt oder unbekannt.
Restschuldbefreiung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens
Spätestens drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangen Sie Restschuldbefreiung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auch vorzeitig erteilen, so z.B., wenn alle Gläubiger damit einverstanden sind.
Pfändungsschutzkonto
Jedermann hat Aspruch auf ein Pfändungsschutzkonto, aber auch nur auf eines. Sie können Ihr Konto entweder beretis bei Kontoeröffnung als P-Konto führen lassen oder Sie lassen es später umwandeln lassen. Dafür reicht ein formloser Antrag. Die Umwandlung wirkt dann vier Wochen zurück.
Ihre Bank lässt dann jeden Monat Verfügungen bis zur Höhe des pfandfreien Betrages zu.
Die Höhe dieses Betrages wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Erste Stufe: Grundfreibetrag
Die Bank berücksichtigt zunächst nur den jeweils gültigen Grundfreibetrag für eine Person, derzeit also 1.500,00 €. Hierfür benötigen Sie keine Nachweise.
Zweite Stufe: Erhöhungsbeträge
Sind Sie Personen zum Unterhalt verpflichtet (z.B. für unterhaltsberechtigte Kinder oder einen unterhalsberechtigten Ehepartner), so so erhöht sich der pfändungsfreie Betrag um 561,43 € für den ersten Unterhaltsberechtigten und um 312,78 € für jeden weiteren. Für eine vierköpfige Familie ergibt sich damit ein Erhöhungsbetrag 1.186,99 € und damit ein Gesamt-Freibetrag von 2.686,99 €.
Diese Erhöhungsbeträge berückssichtigt die Bank nur, wenn ihr diese nachgewiesen werden. Hierzu hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ein Formlour erstellt, welches Sie hier abrufen können.
Eine solche P-Kontobescheinigung können folgende Stellen ausstellen:
1. Familienkasse, Jobcenter oder andere leistungsgewährende Stellen
2. gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle
3. Arbeitgeber
4. Rechtsanwalt / Steuerberater / gewerbliche Schuldnerberatungsstelle
5. Vollstreckungsgericht / Vollstreckungsstelle
1. Familienkasse, Jobcenter oder andere leistungsgewährende Stellen
Sind Sie Empfänger von Sozialleistungen (ALG I, Bürgergeld, gesetzliche Rente, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen etc.), bitten Sie die auszahlende Stelle (z.B. Jobcenter, Sozialamt) darum, eine Bescheinigung auszustellen.
Die leistungsgewährenden Stellen sind gemäß § 903 Abs. 2 ZPO zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet, und sie machen das kostenlos
Aber: Diese Stellen bescheinigen in der Regel nur die dort ausgezahlten Leistungen, zum Beispiel die Familienkasse nur die Exstenz der der Kasse bekannten Kinder. Die Existenz weiterer unterhaltsberechtigter Personen wie z.B. des Ehepartners wird nur bescheinigt, wenn dies der Stelle sicher bekannt ist.
Eine solche Bescheinigung weist also möglicherweise nicht alle Erhöhungsbeträge aus, die Ihnen gesetzlich zustehen!
2. gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle
Anerkannte, gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen stellen P-Kontobescheinigungen in der Regel nur ihren Klienten aus, also Menschen, die ihnen einen Auftrag zur Schuldnerberatung erteilt haben. Wenn man bei einer solchen Stelle bereits Kunde ist, ist es meist der einfachste, aber nicht immer der schnellste Weg, sich an diese Stelle zu wenden.
Sind Sie noch nicht Klient einer solchen Schuldnerberatungsstelle, fragen Sie vorher telefonisch nach, ob Sie eine Bescheinigung erhalten können. Die Beratungsstellen sind nicht verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen, und sie müssen das auch nicht kostenlos tun.
Viele Schuldnerberatungsstellen haben Wartezeiten und sie nehmen auch nicht jeden Schuldner auf. So bieten viele z.B. Schuldnerberatung nur im Rahmen der Suchtberatung an.
3. Bescheinigung durch Arbeitgeber
Auch Ihr Arbeitgeber darf Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Nach unserer Erfahrung sind allerdings nur wenige Arbeitgeber dazu bereit, weil sie über die gesetzliche Regelung nicht gut informiert sind und den Arbeitsaufwand scheuen. Da Ihr Arbeitgeber Ihre Lebensverhörnsse nicht eknnt, msüsen Sie ihm ggf. Geburts- und Heiratsurkunden oder einen Unterhaltstitel vorlegen, um gesetzliche Unterhaltspflichten nachzuweisen.
4. Rechtsanwalt / Steuerberater / gewerbliche Schuldnerberatungsstelle
Diese Stellen stellen die Bescheinigungen nicht kostenlos aus, und Sie müssen auch hier Ihre persönlichen Verhättnisse wie z.B. Unterhaltsberechtigungen nachweisen. Daür kann es hier aber sehr schnell gehen.
5. Vollstreckungsgericht / Vollstreckungsstelle
Das für Ihren Wohnsitz zuständige Vollstreckungsgericht stellt die Bescheidung nur dann aus, wenn Sie vorher bei mindestens einer anderen Stelle angefragt haben und diese Ihnen eine kostenfreie Bescheinigung nicht bzw. nicht schnell genug erteilt. Dies müssen Sie ggf. belegen.
Bei Leistungsbezug muss zusätzlich versucht worden sein, auch bei der leistungsgewährenden Stelle (vgl. Punkt 1) eine Bescheinigung zu erhalten.
Weist eine dortige Bescheinigung aber nicht alle Erhöhungsbeträge aus, gilt auch dies als "erfolgloser Versuch", da mit einer solchen Teil-Bescheinigung nicht der komplette gesetzlich vorgesehene Freibetrag auf dem P-Konto erreicht werden kann.
Ist die Kontopfändung durch einen öffentlichen Gläubiger (zum Beispiel Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt) erfolgt, muss der Antrag dort gestellt werden, § 910 ZPO.
Voraussetzung für die Bescheinigung durch Vollstreckungsgericht oder -behörde ist – wie auch bei den anderen bescheinigenden Stellen –, dass die Erhöhungsvoraussetzungen aus den vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden können.
Dritte Stufe: Individuelle (weitere) Erhöhung
Reichen auch die mit einer Bescheinigung erhöhten Freibeträge nicht aus, Ihr persönliches Existenzminimum zu schützen (weil zum Beispiel Ihr unpfändbares Einkommen tatsächlich höher ist als die Summe der pauschalierten Freibeträge, die man Ihnen bescheinigt hat), können Sie zusätzlich eine weitere Erhöhung des Freibetrages beim Vollstreckungsgericht oder bei der vollstreckenden Behörde beantragen, § 906 ZPO. Eine solche individuelle Festsetzung kann auch erfolgen, wenn bei Zweifeln hinsichtlich bestehender Unterhaltspflichten eine P-Konto-Bescheinigung nicht ohne weiteres ausgestellt werden kann.
Näheres zu den Gründen, die zu einer individuellen Erhöhung führen können, können Sie dem Abschitt V des Formulars entnehmen.