Neustart ohne Schulden
spätestens nach 3 Jahren
Wir helfen sofort
Ablauf Schuldenbereinigung
1. Kostenlose telefonische Anfrage
Hierbei klären wir unverbindlich, welcher der beste Weg zur Bewältigung Ihrer Lage ist:
So schnell wie möglich schuldenfrei werden und unter den Schutz des Insolvenzverfahrens schlüpfen?
Gibt es realistische Möglichkeiten, ein Insolvenzverfahren durch einen Vergleich mit den Gläubigern zu vermeiden?
Macht es Sinn, einen Schuldenschnitt anzustreben?
Ist es für Sie sinnvoller, eine kostenfreie öffentliche Beratungsstelle aufzusuchen?
In diesem Rahmen klären wir auch, ob für Sie das Verbraucher- oder das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden ist. Das ist für den weiteren Gang des Verfahrens wichtig.
2. Beratungsvertrag
Sie laden Beratungsvertrag und Fragebogen herunter und schicken uns beides ausgefüllt und unterschrieben zu.
Wenn Sie keinen Überblick haben, z.B. weil Sie noch ungeöffnete Post haben, helfen wir Ihnen.
Der nächste Schritt hängt davon ab, ob Sie “Verbraucher” sind oder nicht.
3. Wir schreiben Ihre Gläubiger an
Sie sind Verbraucher: wir nehmen Kontakt mit Ihren Gläubigern auf und führen das gasetzlich vorgeschriebene Verfahren (Außergerichtlicher Schuldenbereinigungs-versuch) durch. Scheitert dieser (wie meist), stellt Ihnen der mit uns kooperierende Rechtsanwalt die entsprechende Bescheinigung aus.
Sie sind nicht Verbraucher: Dann können wir diesen Schritt überspringen. Allerdings kann es auch in diesem Fall gleichwohl sinnvoll sein, sich mit den Gläubigern in Verbindung zu setzen, z.B. um einen Schuldenschnitt durch Insolvenzplan vorzubereiten.
4. Wir erstellen den Insolvenzantrag
… und leiten Ihnen diesen zur Unterschrift zu. Damit ist unsere Tätigkeit beendet.
Wenn Sie eine Vertretung gegenüber dem Gericht benötigen, kann dies gerne der mit uns kooperierende Rechtsanwalt übernehmen.
Kosten
Pauschalpreis für diese Leistungen:
Verbraucher: 500,00 € zuzügl. ges. MWSt., derzeit also 595,90 €
Nicht Verbraucher: 250,00 € zuzügl. ges. MWst., derzeit also 297,50 €
Dieser Betrag ist als Vorschuss mit Abschluss des Beratungsvertrages zu zahlen.
Dafür beginnen wir sofort mit der Bereinigung Ihrer Schulden. Ihre Zahlungen werden also nicht zunächst zur Bezahlung unseres Honoraranspruchs verwendet. Wir bemühen uns, das Verfahren innerhalb der Mindestfristen abzuschließen.
Bei einem Verbraucherverfahren kann dies allerdings bis zui drei Monaten dauern, während bei einem Regelverfahren u.U. bereits nach wenigen Tagen der Antrag eingereicht werden kann.
Abwehr von Vollstreckungen
Ihr Konto oder Ihr Gehalt sind gepfändet?
Se benötigen eine P-Kontobescheinigung?
Der Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbeamte des Finanzamtes haben sich gemeldet, oder Sie haben eine Vollstreckungsankündigung bekommen?
Ihnen wurde ein Mahnbescheid oder ein Vollstreckungsbescheid zugestellt?
Ein Inkassounternehmen droht die Vollstreckung an?
etc.
Wir helfen Ihnen, auch unter Einbeziehung des mit uns kooperierenden Rechtsanwalts.
Pfändungsschutzkonto
Jedermann hat Aspruch auf ein Pfändungsschutzkonto, aber auch nur auf eines. Sie können Ihr Konto entweder beretis bei Kontoeröffnung als P-Konto führen lassen oder Sie lassen es später umwandeln lassen. Dafür reicht ein formloser Antrag. Die Umwandlung wirkt dann vier Wochen zurück.
Ihre Bank lässt dann jeden Monat Verfügungen bis zur Höhe des pfandfreien Betrages zu.
Die Höhe dieses Betrages wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Erste Stufe: Grundfreibetrag
Die Bank berücksichtigt zunächst nur den jeweils gültigen Grundfreibetrag für eine Person, derzeit also 1.500,00 €. Hierfür benötigen Sie keine Nachweise.
Zweite Stufe: Erhöhungsbeträge
Sind Sie Personen zum Unterhalt verpflichtet (z.B. für unterhaltsberechtigte Kinder oder einen unterhalsberechtigten Ehepartner), so so erhöht sich der pfändungsfreie Betrag um 561,43 € für den ersten Unterhaltsberechtigten und um 312,78 € für jeden weiteren. Für eine vierköpfige Familie ergibt sich damit ein Erhöhungsbetrag 1.186,99 € und damit ein Gesamt-Freibetrag von 2.686,99 €.
Diese Erhöhungsbeträge berückssichtigt die Bank nur, wenn ihr diese nachgewiesen werden. Hierzu hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) ein Formular erstellt, welches Sie hier abrufen können.
Eine solche P-Kontobescheinigung können folgende Stellen ausstellen:
1. Familienkasse, Jobcenter oder andere leistungsgewährende Stellen
2. gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle
3. Arbeitgeber
4. Rechtsanwalt / Steuerberater / gewerbliche Schuldnerberatungsstelle
5. Vollstreckungsgericht / Vollstreckungsstelle
1. Familienkasse, Jobcenter oder andere leistungsgewährende Stellen
Sind Sie Empfänger von Sozialleistungen (ALG I, Bürgergeld, gesetzliche Rente, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen etc.), bitten Sie die auszahlende Stelle (z.B. Jobcenter, Sozialamt) darum, eine Bescheinigung auszustellen.
Die leistungsgewährenden Stellen sind gemäß § 903 Abs. 2 ZPO zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet, und sie machen das kostenlos
Aber: Diese Stellen bescheinigen in der Regel nur die dort ausgezahlten Leistungen, zum Beispiel die Familienkasse nur die Exstenz der der Kasse bekannten Kinder. Die Existenz weiterer unterhaltsberechtigter Personen wie z.B. des Ehepartners wird nur bescheinigt, wenn dies der Stelle sicher bekannt ist.
Eine solche Bescheinigung weist also möglicherweise nicht alle Erhöhungsbeträge aus, die Ihnen gesetzlich zustehen!
2. gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle
Anerkannte, gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen stellen P-Kontobescheinigungen in der Regel nur ihren Klienten aus, also Menschen, die ihnen einen Auftrag zur Schuldnerberatung erteilt haben. Wenn man bei einer solchen Stelle bereits Kunde ist, ist es meist der einfachste, aber nicht immer der schnellste Weg, sich an diese Stelle zu wenden.
Sind Sie noch nicht Klient einer solchen Schuldnerberatungsstelle, fragen Sie vorher telefonisch nach, ob Sie eine Bescheinigung erhalten können. Die Beratungsstellen sind nicht verpflichtet, die Bescheinigung auszustellen, und sie müssen das auch nicht kostenlos tun.
Viele Schuldnerberatungsstellen haben Wartezeiten und sie nehmen auch nicht jeden Schuldner auf. So bieten viele z.B. Schuldnerberatung nur im Rahmen der Suchtberatung an.
3. Bescheinigung durch Arbeitgeber
Auch Ihr Arbeitgeber darf Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Nach unserer Erfahrung sind allerdings nur wenige Arbeitgeber dazu bereit, weil sie über die gesetzliche Regelung nicht gut informiert sind und den Arbeitsaufwand scheuen. Da Ihr Arbeitgeber Ihre Lebensverhörnsse nicht eknnt, msüsen Sie ihm ggf. Geburts- und Heiratsurkunden oder einen Unterhaltstitel vorlegen, um gesetzliche Unterhaltspflichten nachzuweisen.
4. Rechtsanwalt / Steuerberater / gewerbliche Schuldnerberatungsstelle
Diese Stellen stellen die Bescheinigungen nicht kostenlos aus, und Sie müssen auch hier Ihre persönlichen Verhältnisse wie z.B. Unterhaltsberechtigungen nachweisen. Dafür kann es hier aber sehr schnell gehen.
5. Vollstreckungsgericht / Vollstreckungsstelle
Das für Ihren Wohnsitz zuständige Vollstreckungsgericht stellt die Bescheidung nur dann aus, wenn Sie vorher bei mindestens einer anderen Stelle angefragt haben und diese Ihnen eine kostenfreie Bescheinigung nicht bzw. nicht schnell genug erteilt. Dies müssen Sie ggf. belegen.
Bei Leistungsbezug muss zusätzlich versucht worden sein, auch bei der leistungsgewährenden Stelle (vgl. Punkt 1) eine Bescheinigung zu erhalten.
Weist eine dortige Bescheinigung aber nicht alle Erhöhungsbeträge aus, gilt auch dies als "erfolgloser Versuch", da mit einer solchen Teil-Bescheinigung nicht der komplette gesetzlich vorgesehene Freibetrag auf dem P-Konto erreicht werden kann.
Ist die Kontopfändung durch einen öffentlichen Gläubiger (zum Beispiel Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt) erfolgt, muss der Antrag dort gestellt werden, § 910 ZPO.
Voraussetzung für die Bescheinigung durch Vollstreckungsgericht oder -behörde ist – wie auch bei den anderen bescheinigenden Stellen –, dass die Erhöhungsvoraussetzungen aus den vorgelegten Unterlagen nachvollzogen werden können.
Dritte Stufe: Individuelle (weitere) Erhöhung
Reichen auch die mit einer Bescheinigung erhöhten Freibeträge nicht aus, Ihr persönliches Existenzminimum zu schützen (weil zum Beispiel Ihr unpfändbares Einkommen tatsächlich höher ist als die Summe der pauschalierten Freibeträge, die man Ihnen bescheinigt hat), können Sie zusätzlich eine weitere Erhöhung des Freibetrages beim Vollstreckungsgericht oder bei der vollstreckenden Behörde beantragen, § 906 ZPO. Eine solche individuelle Festsetzung kann auch erfolgen, wenn bei Zweifeln hinsichtlich bestehender Unterhaltspflichten eine P-Konto-Bescheinigung nicht ohne weiteres ausgestellt werden kann.
Näheres zu den Gründen, die zu einer individuellen Erhöhung führen können, können Sie dem Abschitt V des Formulars entnehmen.
Außergerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
Ein Schuldenbereinigungsplanverfahren ist nichts anderes als Vergleichsverhandlungen mit allen Gläubigern unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Alle Gläubiger werden in einem Plan zusammengefasst, die Schulden werden allen offengelegt und es wird allen die gleiche Befriedigungsquote angeboten.
Die Insolvenzordnung kennt einen außergerichtlichen und einen gerichtlichen Einigungsversuch. Bei Verbrauchern ist der außergerichtliche Versuch zwingend, der gerichtliche Einigungsversuch steht nur Verbrauchern offen.
Zwar können die Gläubiger beim Schuldenbereinigungsplan - wie beim Insolvenzplan - in Gruppen eingeteilt werden. Das nützt im außergerichtlichen Verfahren wenig, da es hier keine Mehrheitsentscheidungen gibt, also alle Gläubiger zustimmen müssen. Als Vorbereitung des späteren gerichtlichen Bereinigungsversuchs kann ein sorgfältig ausgearbeiteter, mehrheitsfähiger Plan aber der Königsweg zur Entschuldung ohne Insolvenzverfahren sein.
Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren ist in zwei Schritte gegliedert: Im ersten Schritt werden die Gläubiger aufgefordert, eine Aufstellung ihrer Forderungen zu übermitteln. Die Gläubiger sind gesetzlich verpflichtet, diese Aufstellung zu übermitteln.
Die mitgeteilten Forderungen werden dann in einem Gläubigerverzeichnis zusammengestellt und es wird den Gläubigern eine Quote angeboten, d.h. die Zahlung eines Teils der offenen Forderung und der Bedingung, dass sie im Gegenzug auf den Rest der Forderung verzichten.
Die Teilnahme der Gläubiger ist freiwillig. Sie müssen sich noch nicht einmal äußern und sie können einen Vergleich selbst dann ablehnen, wenn er wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Plan kommt außerdem nur dann zustande, wenn alle Gläubiger zustimmen. Das bedeutet: Je geringer der Betrag ist, den der Schuldner den Gläubigern anbieten kann, und je mehr Gläubiger er hat, desto unwahrscheinlicher ist es, dass der Plan angenommen wird. Das Scheitern des außergerichtlichen Plans ist daher auch die Regel. Die meisten Schuldner haben gar nicht die Mittel, ihren Gläubigern eine akzeptable Quote anzubieten, und es ist tägliche Praxis, dass mindestens ein Gläubiger nicht reagiert - weil er umgezogen ist, weil er für die längst abgeschriebene Forderung keine weiteren opfern will, weil im Unternehmen keiner weiß, was man mit einem solchen Schreiben anfangen soll, weil das Unternehmen nicht mehr besteht etc. etc.
Für den Schuldner hat das Planverfahren zudem selbst dann, wenn ee erfolgreich ist, einen gravierenden Nachteil: Der Vergleich wirkt nur zwischen ihm und den Gläubigern, die (teilgenommen und) zugestimmt haben. Hat der Schulner also einen Gläubiger übersehen oder stellt sich erst nachträglich heraus, dass noch jemand eine Forderung hatte, wird diese vom Vergleich nicht erfasst.
Eine Schuldenbereinigung durch ein Planverfahren kann also nur dem Schuldner empfohlen werden, der einen sicheren Überblick über seine Gläubiger hat. Und selbst dann besteht das Risko unerkannter Zahlungsverpflichtungen. Beispiel Architektenhaftung: Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Architekten wegen Bauwerksmängeln beträgt 5 Jahre, Evtl. erfährt er also erst fünf Jahre später von solchen Zahlungsverpflichtungen.
Nur eine Restschuldbefreiung erfasst auch unbekannte Schulden, garantiert Ihnen also unbelasteten Neustart. Eine solche kann nur in einem Insolvenzverfahren erteilt werden.
Gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
Diesen führt das Gericht nach Eingang eines Verbraucherinsolvenzantrages durch, wenn zu erwarten ist, dass mindestens die Hälfte der Gläubiger zustimmen wird. Das Gericht wird dann den Plan, welchen der Schuldner mit dem Insolvenzantrag einreicht, den Gläubigern zur Stellungnahme zuleiten. Gläubiger, die Einwendungen haben, müssen diese innerhalb eines Monats erheben, sonst wird ihr Verhalten als Zustimmung gewertet. Stimmt die Mehrheit zu, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der restlichen Gläubiger ersetzen.
Vor Abschluss des gerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Wenn der Plan zustande kommt, wird der Antrag gegenstandslos, das Verfahren wird nicht eröffnet.
Aber: Auch wenn ein solcher Plan zustande kommt, gilt er nur zwischen Ihnen und den Gläubigern, die am Planverfahren teilgenommen haben.
Deswegen sollten Sie sich über die Erfolgsaussichten einer effektiven Schuldenregulierung ohne Insolvenzverfahren realistische Vorstellungen machen. Je höher Ihre Schulden, je mehr Gläubiger Sie haben und je weniger Sie Ihren Gläubigern anbieten können, desto geringer sind die Erfolgsaussichten. Außerdem können sich solche Verhandlungen lange hinziehen. In dieser Zeit können Ihre Gläubiger weiter gegen Sie vorzugehen, Ihnen also Briefe zu schicken, gegen Sie zu vollstrecken etc. Das kann kein Schuldnerberater unterbinden, sondern das kann nur das Insolvenzgericht - und zwar durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzplan
Das Insolvenzplanverfahren ist der Königsweg zu einem unbelasteten Neustart.
Wenn Sie Ihren Gläubigern so viel Geld anbieten können, dass zu erwarten ist, dass zumindest die Hälfte zustimmt, lohnt es sich, über diesen Weg nachzudenken.
Hier ist nicht die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich, das Gericht kann vielmehr die Zustimmung ersetzen, wenn die Mehrheit zugestimmt hat. Zudem kann ein versierter Planverfasser durch eine geschickte Einteilung der Gläubiger in Gruppen und Vorgespräche mit diesen dafür sorgen, dass die Annahme des Plans feststeht, noch bevor er bei Gericht eingereicht wird. Und das Gesetz sieht enge zeitliche Vorgaben für die Gläubiger und für das Gericht vor. Wenn ein Gläubiger nicht innerhalb einer bestimmten Frist antwortet, wird sein Schweigen als Zustimmung gewertet. Das führt dazu, dass - bei guter Vorbereitung - das Insolvenzverfahren bereits nach wenigen Wochen abgeschlossen sein kann, und zwar mit der Befreiung von allen Schulden, gleich, ob bekannt oder unbekannt - der sog. Restschuldbefreiung.